Open Directory Project In Partnership with AOL Search  
über dmoz | Hilfe

Top: World: Deutsch: Gesundheit: Medizin: Fachrichtungen: Arbeitsmedizin: Berufskrankheiten

Wichtige Hinweise für die Anmeldung von Sites unter der Kategorie
World/Deutsch/Gesundheit/Medizin/Fachrichtungen/Arbeitsmedizin/Berufskrankheiten/ im Open Directory:

  1. Diese Kategorie und die Sub-Kategorien sind für Einträge aus dem Thema »Berufskrankheiten« gedacht. Links zu Seiten, die sich nicht mehrheitlich mit dem Thema beschäftigen sind hier fehl am Platz. Bitte prüfen Sie insbesondere auch, ob folgende Kategorien zutreffender sind:

  2. Bitte melden Sie englischsprachige Seiten nicht hier, sondern in der folgenden englischen Kategorie an. Please submit English-language sites not here but to the english category.

  3. Der Titel, den Sie bei der Anmeldung angeben, muss der korrekte, vollständige Name der Seite bzw. des Anbieters sein; verwenden Sie keine Verkürzungen oder Vereinfachungen.

  4. Die Beschreibung, die Sie bei der Anmeldung angeben, soll in einem oder zwei Sätzen die Inhalte der Seite wiedergeben. Bitte verwenden Sie keine Aufzählung von Schlüsselworten und keine Werbesprache bzw. unüberprüfbare Werturteile.

  5. In der Beschreibung bitte keine 1. Person, sondern nur 3. Person verwenden.

Beschreibungen, die den Kriterien nicht entsprechen, werden von den Editoren des Open Directory geändert. Vielen Dank dafür, dass Sie diese Hinweise bei der Anmeldung beachten.

Nicht jede im Beruf erworbene Erkrankung ist eine Berufskrankheit. Eine Berufskrankheit ist vielmehr an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Definition der Berufskrankheit gem. § 9 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SBG VII):
  1. "Berufskrankheiten sind Krankheiten, ...die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit (nach § 2,3 oder 6 SBG VII) erleiden". Durch die Bundesregierung werden solche Krankheiten als Berufskrankheiten bezeichnet, "die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; ..."

  2. "Die Unfallversicherungsträger haben eine Krankheit, die nicht in der Rechtsverordnung bezeichet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit ... anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind".

Alles Weitere regelt die Berufskrankheitenverordnung (BKV) und die Anlage 1 zu dieser Verordnung. Dort sind die Berufskrankeiten in einer Liste genannt. Zu den in der Berufskrankheitenliste aufgeführten einzelnen Berufskrankheiten hat das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung Merkblätter veröffentlicht, die vor allem den Ärzten Hinweise zur Erstattung von Berufskrankheiten-Anzeigen geben. Die Merkblätter enthalten aber auch wichtige Informationen, die von den Unfallversicherungsträgern und Gutachtern im Berufskrankheitenverfahren beachtet werden sollen.

Als arbeitsbedingte Erkrankungen sind alle Krankheiten aufzufassen, deren Auftreten mit der Arbeitstätigkeit in Verbindung steht. Im Gegensatz zu Berufskrankheiten muss der Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit keine bestimmte rechtliche Qualität erreichen. Eine arbeitsbedingte Erkrankung ist bereits dann anzunehmen, wenn bestimmte Arbeitsverfahren, Arbeitsumstände oder die Verhältnisse des Arbeitsplatzes das Auftreten einer Gesundheitsstörung begünstigt oder gefördert haben. Die Tatsache, dass eine individuelle körperliche Disposition, altersbedingte Aufbrauchserscheinungen oder außerberufliche Ursachen im Vordergrund stehen und gleichartig beschäftigte Arbeitnehmer daher nicht erkrankt wären, schließt die Annahme einer arbeitsbedingten Erkrankung nicht aus.

In dieser Kategorie finden Sie ausschließlich Links zu Internetangeboten, die sich mit Berufskrankheiten beschäftigen.

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass sich die Angaben zu den Rechtsgrundlagen auf die deutschen Vorschriften beziehen. In den anderen Ländern gibt es vergleichbare Regelungen.

    Copyright © 1998-2005 Netscape

Letzte Änderung: Samstag, 5. November 2005 3:13 PZ - editieren