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Das deutsche Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) verpflichtet die Betriebe eine Fachkraft für Arbeitssicherheit zu bestellen. Es dürfen nur Personen bestellt werden, die über die zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde verfügen. Näheres regelt die Unfallverhütungsvorschrift "Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (BGV A6 bzw. GUV 0.5). Da insbesondere kleine und mittlere Unternehmen im Regelfall nicht über eine betriebliche Sicherheitsfachkraft verfügen, kann die Verpflichtung auch durch Abschluss eines Betreuungsvertrages mit einer externen, freiberuflichen Fachkraft für Arbeitssicherheit erfüllt werden.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass sich die Angaben zu den Rechtsgrundlagen auf die deutschen Vorschriften beziehen. In den anderen Ländern gibt es vergleichbare Regelungen.
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